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   BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78   

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https://dejure.org/1979,7153
BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78 (https://dejure.org/1979,7153)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1979 - I ZR 43/78 (https://dejure.org/1979,7153)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1979 - I ZR 43/78 (https://dejure.org/1979,7153)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtausübung des Rechts, vom Eigenhändler eine laufende Mitteilung der Kundennamen zwecks karteimäßiger Erfassung zu verlangen - Vertragsänderung mittels schlüssigen Verhaltens - Ausgleichsanspruch für die Schaffung eines Kundenstammes - Aufgaben eines Handelsvertreters ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des VH, Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms, Kundenadressen, Analogievoraussetzung 2

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 200
  • DB 1980, 344
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 185/75

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78
    Der Eigenhändler muß vielmehr so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben eines Handelsvertreters zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 68, 340, 343 m.w.N.).

    Der Eigenhändler dagegen schließt regelmäßig im eigenen Namen ab; die Vertragspartner sind daher rechtlich nicht Kunden des Herstellers, sondern seine eigenen Kunden; es bedarf daher besonderer Abreden, die dem Handelsvertreterverhältnis gesetzlich innewohnende Möglichkeit des Herstellers, den vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm nach dessen Ausscheiden zu nutzen, auch beim Eigenhändler zu schaffen; der Eigenhändler muß, um diese Voraussetzung des § 89 b HGB gegenüber dem Hersteller zu erfüllen, diesem gegenüber vertraglich verpflichtet sein, beim Ausscheiden aus der Absatzorganisation diesem seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß der Hersteller sich den Kundenstamm des Eigenhändlers dann sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343).

  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 318/56

    Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78
    Mit dem Ausgleich nach § 89 b HGB soll der Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung erhalten, die in ihrer Entstehung und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen beeinflußt wird (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 214, 222).
  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 86/82

    Dauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung

    Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren, die in ihrer Grundlage und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen bestimmt ist (BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790 [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81]; st.Rspr.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343 [BGH 11.02.1977 - I ZR 185/75]; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790) [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81].

  • BGH, 03.03.1983 - I ZR 34/81

    Ausgleichsanspruch eines Laborpräparate vertreibenden Eigenhändlers -

    Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren, die in ihrer Grundlage und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen bestimmt ist (BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; BGH, Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80; st. Rspr.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 - MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80).

    Insoweit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung von einer vertraglichen Verpflichtung des Eigenhändlers zur Überlassung des Kundenstamms als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 89 b HGB auch dann auszugehen ist, wenn die Parteien mit der Vereinbarung, aus der sich die Pflicht zur Namhaftmachung der Kunden und damit zur Überlassung des Kundenstamms ergibt, weitere Absichten und Ziele verfolgt haben sollten, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller - wie im Streitfall - tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200).

  • BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 169/86

    Sittenwidrigkeit eines Bierverlagsvertrages

    Darüber hinaus fehlte es an fast allen Weisungs- oder Kontrollrechten der Klägerin sowie Verhaltenspflichten der Beklagten, die - in teilweise wechselnder Kombination - den Bundesgerichtshof zur Gleichbehandlung des Vertragshändlers mit dem Handelsvertreter im Hinblick auf eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB veranlaßt haben (zum folgenden vgl. Urteile vom 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 = WM 1979, 1391 unter II 2, vom 20. Februar 1981 - I ZR 59/79 = WM 1981, 685 unter II 2 a, vom 25. März 1982 a.a.O. unter II 1 b, vom 3. März 1983 - I ZR 34/81 = WM 1983, 596 unter II 1, vom 14. April 1983 a.a.O. unter 1 a aa und vom 20. Oktober 1983 a.a.O. unter II 1 b), so etwa an jedem Recht des Herstellers, dem Vertragshändler Weisungen, Richtlinien oder auch nur Empfehlungen hinsichtlich der Verkaufsorganisation, der Lager- und Vorratshaltung, der Einrichtung der Geschäftsräume, der Art und des Umfangs der Werbung, der Verhandlungen mit Interessenten oder der Buchführung zu erteilen, die Abrechnungsunterlagen zu prüfen oder den Vertragshändler bei Investitionen oder Änderungen der Betriebsstruktur zu beraten; ebensowenig verpflichtete der Vertrag die Beklagten, der Klägerin - von dem nur jährlich zu überlassenden Kundenverzeichnis abgesehen (Nr. 7 des Vertrages) - Informationen zu erteilen, ins einzelne gehende Berichte irgendwelcher Art zu erstellen oder auch nur ihr Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten.
  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80

    Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f).

    Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob an der von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes auch für den Bereich der Kfz-Branche angesichts der bei ihr bestehenden Besonderheiten festzuhalten ist (so zuletzt BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344, 345; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961, 1962) oder ob die auf anderen Gründen beruhende tatsächliche Möglichkeit, den Kundenstamm zu nutzen, ausreicht (so neuerdings Schmidt, DB 1979, 2357 ff; von Westphalen, DB Beilage Nr. 12/81, Seite 8 ff).

  • BGH, 20.02.1981 - I ZR 59/79

    Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch eines Eigenhändlers in

    Der Handelsvertreter soll für seine während der Vertragsdauer erbrachten, bei Vertragsende noch nicht abgegoltenen Leistungen eine zusätzliche Vergütung erhalten (BGHZ 24, 214, 222; 29, 83, 89; 45, 385, 386 [BGH 30.06.1966 - VII ZR 124/65]; 68, 340, 344; WM 1979, 1391).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn - in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB - auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das über bloße Käufer-Verkäuferbeziehungen hinausgeht und dem Eigenhändler eine dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgabenstellung zuweist, und wenn der Eigenhändler vertraglich verpflichtet ist, beim Ausscheiden aus der Absatzorganisation des Lieferanten diesem seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; BGH NJW 1964, 1952, 1953; BGHZ 68, 340, 342, 343; WM 1979, 1391).

  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f).

    Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob an der von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes auch für den Bereich der Kfz-Branche angesichts der bei ihr bestehenden Besonderheiten festzuhalten ist (so zuletzt BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344, 345; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961, 1962) oder ob die auf anderen Gründen beruhende tatsächliche Möglichkeit, den Kundenstamm zu nutzen, ausreicht (so neuerdings Schmidt, DB 1979, 2357 ff; von Westphalen, DB Beilage Nr. 12/81, Seite 8 ff).

  • BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80

    Klage auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs durch den Vertragshändler eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 89 ff; 34, 282, 286 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; BGH NJW 1981, 1961 f und NJW 1982, 2819).
  • BGH, 22.03.1984 - I ZR 213/81

    Hauptvertragshändler für Kraftfahrzeuge - Absatzbeziehungen des Haupthändlers zu

    Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es dem Wesen des nach § 89 b HGB dem Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruch entspricht, ihn bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt worden sind, auch dem Eigenhändler zuzubilligen (BGHZ 68, 340, 343; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790) [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81] .
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